Wittelsbacher Lohnsteuerhilfeverein e. V.
Beitragsordnung
§ 1 Beitragspflicht
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag nach Maßgabe dieser Beitragsordnung zu entrichten.
2. Verheiratete Mitglieder zahlen nur einen gemeinschaftlichen Mitgliedsbeitrag. Für die Zahlung des Beitrages haften sie gesamtschuldnerisch.
3. Die Erbringung der Beratungsleistung kann der Verein von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages abhängig machen.
§ 2 Beitragsbemessung
1. Der Mitgliedsbeitrag wird als Einheitsbeitrag unabhängig von der Inanspruchnahme und dem Umfang der Beratungsleistung erhoben.
2. Der Beitrag ist unter sozialen Gesichtspunkten wie folgt gestaffelt:
Tarif
| Bemessungsgrundlage
| Beitrag in € (im Jahr)
|
Beitrag 1
| ledige Mitglieder
| € 100,00
|
Beitrag 2
| verheiratete Mitglieder
| € 150,00
|
Beitrag 3
| Mitglieder mit vermietetem Grundbesitz
| Zusätzlich € 50,00 je Objekt
|
Beitrag 4
| Mitglieder, mit Kapitalerträgen
| Zusätzlich € 20,00
|
Der Aufnahmebeitrag beträgt einmalig € 10,00 inkl. USt.
3. Besteht aufgestauter Beratungsbedarf für den Zeitraum vor Beginn der Mitgliedschaft, erhöht sich der Mitgliedsbeitrag für das erste Jahr der Mitgliedschaft. Der Mitgliedsbeitrag erhöht sich für jedes zurückliegende Jahr, das bearbeitet werden muss, entsprechend des Tarifs gem. § 2 Ziff. 2 der Beitragsordnung.
4. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich fällig.
§ 3 Forderungsverfolgung
1. Der Vorstand des Vereins wird beauftragt, fällige Beiträge zur Zahlung anzumahnen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Beitragseinbringung zu ergreifen.
2. Der Verein hebt folgende Fremdkosten bei Verzug: ‐ Für jede Anschriftenermittlung bei Nichtzustellbarkeit die hierfür entstehenden Fremdkosten. ‐ Für jede Rücklastschrift nach erteilter Einzugsermächtigung eine pauschale Bearbeitungsgebühr von jeweils € 5,00. ‐ Für jede Teilzahlungsvereinbarung eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 10 % des gestundeten Betrages, mindestens jedoch € 5,00.
§ 4 Inkrafttreten
Die vorstehende Beitragsordnung tritt am 01.07.2022 in Kraft.